1. Veranstalter
Guido Reusch
2. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich unter Verwendung des Anmeldevordrucks. Die Zusendung der ausgefüllten und rechtsgültig unterschriebenen Anmeldung an den Veranstalter ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, an das er 14 Tage nach Zugang bei dem Veranstalter gebunden ist und das der Annahme durch den Veranstalter bedarf. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen auf dem Anmeldevordruck werden nicht berücksichtigt.
3. Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die besonderen Ausstellungsbedingungen und die Ausstellerinformationen der epc 2018 an. Der Aussteller verpflichtet sich, die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung und Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung einzuhalten. Der Aussteller wird die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen durch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen, die von ihm angemeldeten Unteraussteller und seine sonstigen Erfüllungsgehilfen ständig überwachen und im Falle eines Verstoßes einschreiten.
4. Zulassung zur EPC-Messe
Der Veranstalter behält sich die Zulassung zur epc 2018 vor. Wird der Aussteller zu der Veranstaltung zugelassen, erhält er eine Anmeldebestätigung (schriftlich oder Email) oder Rechnung des Veranstalters, mit deren Zugang der Ausstellungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller zustande kommt. Der Aussteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Ausstellungsvertrag mit dem Veranstalter an Dritte abzutreten. Es besteht kein Konkurrenzschutz für den einzelnen Aussteller.
5. Zahlungsbedingungen
Die in den Ausstellerinformationen genannten Zahlungstermine sind einzuhalten. Der Aussteller gerät ohne Mahnung mit Ablauf der genannten Zahlungsfristen in Verzug. Bei verspäteter Bezahlung der Rechnung werden die gesetzlichen Bezugzinsen berechnet. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der gemieteten Fläche. Sollte der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, nach Setzung einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Nachfrist, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, den Stand zu schließen, ggfs. anderweitig über die gemietete Fläche zu verfügen. Findet sich infolge der Kürze der Zeit kein Nachmieter, schuldet der Aussteller dennoch die volle Standmiete und sonstige Entgelte als Ersatz des dem Veranstalter entstandenen Schadens.
6. Rücktritt
Ein Rücktritt nach einer verbindlichen Anmeldung bzw. erfolgter Zulassung ist nur in schriftlicher Form möglich. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis erklärt. Der zurücktretende Aussteller hat dann dem Veranstalter in jedem Fall einen Teil der vereinbarten Standmiete zu bezahlen. Gleiches gilt sinngemäß für eine Reduzierung der gemieteten Fläche.
- bei Rücktritt bis 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 50% der Standmiete
- bei Rücktritt von weniger als 8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin 75% der Standmiete
- bei Rücktritt von weniger als 4 Woche vor dem Veranstaltungstermin 100% der Standmiete
Tatsächlich entstandene Kosten für Nebenleistungen sind vom Aussteller in jedem Fall in voller Höhe zu ersetzen. Tritt ein angemeldeter Unteraussteller zurück, verfällt die Eintragungsgebühr.
Kann der Veranstalter die gemietete Fläche am Veranstaltungstermin anderweitig vermieten, wird der zurückgetretene Aussteller insoweit von seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Mietpreises frei. Bei einem geringeren Mietpreis hat der zurückgetretene Aussteller die Differenz zu bezahlen. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der zurückgetretene Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllen des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des zurückgetretenen Ausstellers.
7. Standeinteilung
Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter. Spezielle Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, es besteht jedoch kein Anspruch. Der Veranstalter ist berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Stand- und Ausstellungsfläche zu verändern. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Fläche zuteilt. Verändert sich dadurch das Entgelt, erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Rücktrittsrecht des Ausstellers wird durch eine Standverlegung nicht begründet, es sei denn, die angebotene Fläche unterschreitet oder überschreitet die vereinbarte Fläche um mehr als 15 %. In diesem Fall kann der Aussteller durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Standflächen gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat. Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.
8. Aufbau / Ausstattung des Standes
Am Stand sind für die Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Standbegrenzung erfolgt durch Stellwände (Seiten- und Rückwände). Diese sind Pflicht und werden vom Veranstalter vermietet. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Standhöhe (2,50 m) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Transparente, Werbe-, Firmenschilder usw. dürfen nicht in die Gänge hinein ragen oder außerhalb der Standhöhe angebracht werden. Für den Aufbau dürfen nur schwer entflammbare Materialen gem. DIN 4102 B1 verwendet werden. Leicht entflammbare sowie brennend abtropfende Baustoffe oder Polystyrol Hartschaum (Styropor) oder dem ähnliche Materialien sind unzulässig. Dekorationsstoffe müssen schwer entflammbar sein. Die Verwendung von Stroh, Heu, Bambus, Torf, Rindenmulch, Gebinde aus natürlichen Laub- und Nadelholzzweigen und dergleichen ist untersagt. Bäume und Pflanzen dürfen nur im grünen Zustand verwendet werden. Selbstklebende Teppichfiesen sind nicht gestattet. Teppiche dürfen nur mit Doppelklebeband, das rückstandsfrei abzulösen ist, befestigt werden. Teppiche
und Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen. Das Anbringen von Bolzen und Verankerungen jeglicher Art im Fußboden ist nicht erlaubt. Das Benageln, Bekleben und Bemalen von Wänden, Fußboden und Einrichtungsgegenständen (insbesondere von Stellwänden) ist nicht gestattet. Stellwände dürfen nur mit einem dafür ausgelegten Gewicht belastet werden.
Die ausgestellten Exponate, Geräte und Einrichtungen müssen sich innerhalb der eigenen Standfläche befinden und dürfen den Nachbarstand nicht beeinträchtigen. Sollten diese über die Standbegrenzung hinausragen, muss eine zusätzliche Ausstellungsfläche (siehe Nebenkosten) gemietet werden.
Eventuell im Standbereich befindliche Säulen sowie Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sind Bestandteil der zugeteilten Standfläche und müssen jederzeit zugänglich sein.
Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe- oder Ausstellungsgegenstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist, sich als störend oder gefährdend erweisen bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung in einer angemessenen Zeit nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
Ist mit dem Aufbau des Standes am Eröffnungstag der Messe um 8.00 Uhr durch den Aussteller nicht begonnen, kann der Veranstalter anderweitig über den Platz verfügen, ohne dass die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der Standmiete aufgehoben wird.
9. Ausstellerverzeichnis
Vom Veranstalter wird ein Ausstellerverzeichnis in das Internet gestellt. Hierfür erfolgt eine Übernahme der Firmenadresse (Firmenname, Straße mit Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land) und ein aktuelles Logo. Die Eintragungen werden entsprechend den Angaben des Ausstellers in den Anmeldeunterlagen vorgenommen. Für deren Richtigkeit ist ausschließlich der Aussteller verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Gewähr.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass keinerlei Dritte mit der Erstellung von Ausstellerverzeichnissen beauftragt sind bzw. beauftragt werden. Soweit Aussteller diesbezüglich Angebote erhalten, handelt es sich um Eigeninitiative Dritter, die in keiner Beziehung zur epc-Messe stehen.
10. Standsicherheit
Ausstellungsgegenstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig.
Der Aussteller ist für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand selbst verantwortlich. Er haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch den Standbau und den Betrieb seines Standes und der darauf platzierten Exponate, Geräte und Einrichtungen entstehen und trägt die Kosten für sämtliche Sicherheitsvorkehrungen.
11. Anschlüsse
Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese auf dem Anmeldevordruck zu bestellen. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch die Benutzung nicht gemeldeter und nicht vom Veranstalter ausgeführten Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gasversorgung entstehen.
12. Abhängung an der Hallendecke
Das Befestigen von Fluggeräte/Exponate, Werbe-, Firmenschildern, Transparenten usw. an der Hallendecke ist anmeldepflichtig und bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Die Maximallast pro Abhängepunkt beträgt 50 kg. Die für die Abhängung benötigten Materialen sind vom Aussteller selbst mitzubringen. Abhängepunkte dürfen nur mit nicht brennbaren Materialien durchgeführt werden. Zugelassen sind z.B. Stahlfex Schleifen, Ketten mit verschweißten Gliedern, Stahlschäkel, Stahlseile mit fest angebrachten und gequetschten Ösen oder Safteys mit Prüfplakete, diese müssen mind. das dreifache der beabsichtigten Last aushalten. Die Montage an der Hallendecke erfolgt durch das Personal der Hallentechnik. Bei der Erstellung der Abhängepunkte trägt der Standbevollmächtigte des jeweiligen Standes die Verantwortung für die Abhängung. Der Aussteller stellt mit der Anmeldung der Abhängepunkte den Veranstalter und die Ausstellungsleitung von der Haftung für Abhängungen frei.
13. Werbung
Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes zugelassen.
Die Verwendung von Lautsprechern sowie anderer Beschallungsmaßnahmen sowie Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akkustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll bzw. die Vorführung von lärmerzeugenden Exponaten, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Werbliche Aktionen und Vorführungen sind genehmigungspfichtig und dürfen nicht zu Behinderungen und Belästigungen auf dem Nachbarstand führen. Wiederholte Beschwerden anderer Aussteller können dazu führen, dass die Weiterbetreibung vom Veranstalter untersagt wird.
Gestaltung und Befestigung von Werbefächen sind Aufgabe des Ausstellers. Für deren Inhalt übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung.
Die Verteilung von Werbematerial oder sonstigen Informationen außerhalb des Standes und auf den Parkplätzen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Werbe- oder Infomaßnahmen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder weltanschaulichen, religiösen oder politischen Charakter haben sind nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung wird das Werbe- oder Infomaterial auf Kosten des Ausstellers entfernt.
Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe- und Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
Die Auslage oder Verteilung von Werbung für nicht an der Messe teilnehmenden Firmen ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter gegenüber dem Aussteller berechtigt, eine Gebühr in Höhe von mindestens 500,- € zu berechnen.
14. Sicherheitsfächen / Rettungswege / Hallengänge
Sicherheitsfächen sind Rettungswege und Feuerwehrbewegungsfächen. Diese Flächen sind während der Veranstaltung ständig freizuhalten und dürfen nicht mit Standbauten oder vor der Halle mit Pkw‘s bzw. Lkw‘s verstellt werden. Türen die mit dem Piktogramm „Notausgang“ gekennzeichnet sind, sind ebenfalls zu allen Zeiten freizuhalten.
Die Hallengänge dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hinein ragende Gegenstände eingeengt werden.
15. Abfall-, Reststoff
In den Ständen dürfen keine Behälter für Abfall, Wertstoffe oder Reststoffe aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Die Behälter in den Ständen sind regelmäßig zu entleeren. Fallen größere Mengen brennbare Stoffe an, sind diese mehrmals am Tag zu beseitigen.
16. Unerlaubte Überlassung / Unteraussteller
Ein Austausch der zugeteilten Standfläche mit anderen Ausstellern sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Der Aussteller darf nur bei vorheriger Genehmigung durch den Veranstalter seinen Stand oder Teile davon an Dritte untervermieten. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50 % der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
Unteraussteller sind eintragungspfichtig und spätestens bis zum Anmeldeschluss anzumelden.
Unteraussteller sind alle Firmen, die außer dem Antragsteller auf dem gemieteten Stand ausstellen bzw. vertreten sind. Sie gelten auch dann als Unteraussteller, wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben. Der Antragsteller stellt sicher, dass die vertraglichen Verpflichtungen vom Unteraussteller eingehalten werden.
17. Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigen zu benennen.
18. Bewachung
für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung. Der Aussteller hat die Möglichkeit zur Sicherung seines Messestandes während der Nachtstunden, auf eigene Kosten eine Standbewachung von dem für die Veranstaltung zuständigen Sicherungsunternehmen zu beauftragen. Mitarbeiter des Ausstellers dürfen sich nachts nicht am Stand aufhalten. Vom Veranstalter wird keine Haftung für Diebstahl-, Personen- und Sachschäden übernommen.
19. Haftung
Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für von ihm zu vertretende Schäden, unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten, durch Teilnehmer an der Veranstaltung oder Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden. Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchen bleibt das Recht des Veranstalters unberührt einen höheren Schaden gegenüber dem Aussteller nachzuweisen. Der Aussteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als in der Pauschale angegeben entstanden ist.
Der Veranstalter haftet lediglich wenn ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Höhe nach auf den voraussehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Soweit der Veranstalter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf 10.000 Euro begrenzt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für bereits vorhandene Mängel nach §536 a Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Veranstalter haftet insoweit insbesondere nicht für das Ausstellungsgut oder Standausrüstung sowie etwaige Folgeschäden des Ausstellers.
Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich schriftlich zu melden. Im Schadenfall leistet der Veranstalter nur Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes. Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn ein vom Aussteller verursachte verspätete Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des Veranstalters die Übernahme des Schadens ablehnt.
20. Patente, Urheber- und sonstige Schutzrechte
Gegenüber Ausstellern haftet der Veranstalter nicht für die Verletzung von Patenten, Urheberrechten und anderen gewerblichen Schutzrechten durch Dritte im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung. Der Aussteller wird den Veranstalter von allen Ansprüchen freistellen, die Dritte wegen einer angeblichen Patent-, Urheber- oder sonstigen Rechtsverletzung des Ausstellers gegen den Veranstalter geltend machen.
21. Standvorführungen
Es ist zu beachten, dass der Gebrauch von Musik auf jeden Fall gebührenpflichtig ist, auch wenn dies nur zur Untermalung des Ausstellungsangebotes dient. Der Aussteller ist verpflichtet sich mit der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion in Verbindung zu setzen und die erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen.
22. Bildrechte
Anfertigung von Fotografen, Film-, Video- und Fernsehaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von Messeteilnehmern und -ständen sowie ausgestellten Exponaten durch den Veranstalter und mit seiner Zustimmung durch die Presse und das Fernsehen sind zulässig und dürfen unentgeltlich in Medienveröffentlichungen und für die messebezogene Eigenwerbung des Veranstalters verwendet werden. Das gewerbemäßige Fotograferen, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Personen gestattet.
23. Ausstellung von Kraftfahrzeugen und Maschinen
Das Ausstellen von Kraftfahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotoren jeglicher Art ist anzeigepflichtig. Fahrzeuge müssen so abgestellt werden, das sie aus eigenem Antrieb nicht verfahren werden können und von außen gegen wegrollen gesichert auf einer statisch geeigneten Unterlage abgestellt werden. Fahrzeuge und Maschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen nur mit weitgehend leerem Tank (maximal 5 Liter) ausgestellt werden. Die Batterie ist abzuklemmen. Der Treibstofftank muss abgeschlossen sein.
24. Mineralöle
Es dürfen sich keine Mineralöle in Ausstellungsexponaten befinden.
25. Glasscheiben
Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist. Bauteile die ganz aus Glas bestehen sind in Augenhöhe zu markieren. Es ist ausschließlich Sicherheitsglas zugelassen. Acrylglas muss aus Brandschutzgründen mit einem Metallrahmen eingefasst sein.
26. Kompressoren
Werden Kompressoren betrieben, müssen diese den deutschen Sicherheitsvorschriften entsprechen und so gedämmt sein, dass der Geräuschpegel, an der Standgrenze gemessen, 50 dB nicht überschreitet.
27. Rauchverbot
Für die Ausstellungshalle besteht grundsätzlich Rauchverbot.
28. Offenes Feuer
Offenes Feuer jeglicher Art in der Ausstellungshalle ist verboten.
29. Explosionsgefährliche Stoffe
Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht ausgestellt werden.
30. Pyrotechnik
Es ist untersagt Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Erzeugnisse abzubrennen.
31. Laseranlagen
Laseranlagen müssen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (VBG 93) entsprechen.
32. Gasanlagen
Das Einbringen sowie die Verwendung, Aufstellung und Benutzung von Flüssiggas wie Propan, Butan o.ä. ist verboten.
33. Luftballons
Die Verwendung von Luftballons, die mit brennbarem Gas gefüllt sind, ist in der Halle verboten. Mit Sicherheitsgas gefüllte Ballons, die statisch fest verankert sind, können auf Antrag vom Veranstalter genehmigt werden. Das Verteilen gasbefüllter Luftballons ist nicht gestattet.
34. Elektrische Anlagen und Installationen
Für elektrische Anlagen und Einrichtungen gelten die derzeitigen Bestimmungen, die VDE und das derzeitige gültige Gesetz über technische Arbeitsmittel. Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des VDE auszuführen.
35. Verwendung elektrischer Geräte
Die Verwendung elektrischer Geräte mit offenen Heizdrähten, von Heizgeräten und Tauchsiedern ist nicht gestattet. Elektrische Kleingeräte wie Kaffeemaschinen usw. sind nur zugelassen, wenn sie den VDE-Vorschriften bzw. der EU Niederspannungsrichtlinie entsprechen. Sie sind auf nicht brennbare, wärmebeständigen Unterlagen so aufzustellen, dass auch bei übermäßiger Wärmeentwicklung in der Nähe befindliche Gegenstände nicht entzündet werden können. Sie sind während des Betriebes ausreichend zu überwachen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an brennbaren Dekorationen oder ähnlichem angebracht sein.
36. Verkauf
Bei allen zum Verkauf ausgestellten Gegenständen muss es sich um Gleitschirm-, Drachen- Kite-, Trike- oder Motorschirm- Produkte bzw. Zubehör handeln. Sollten Dienstleistungen oder Waren angeboten werden, die nicht zu diesem Warenkreis gehören, muss dies ausdrücklich auf dem Anmeldeformular angegeben werden oder der entsprechende Aussteller muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Beim Verkauf von Ausstellungsstücken ist der Aussteller verpflichtet, die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen und die Vorschriften über Preisauszeichnung einzuhalten. die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen ist ausschließlich Sache des Ausstellers.
Die Abgabe von Kostproben, Speisen und Getränken auch unentgeltlich, bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters sowie einer gaststättenrechtlichen Genehmigung. Bei der Abgabe von Kostproben von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Lebensmittel-Hygiene-Verordnung und die EU-Verordnung.
Bei der Abgabe von alkoholischen Getränken, auch unentgeltlich, ist eine Erlaubnis nach §12 Gaststättengesetz erforderlich. Der Gestattungsantrag erfolgt gebührenpflichtig über das Ordnungsamt Rust.
Beim Verkauf von Lebensmitteln, ist die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen Sache des Ausstellers.
37. Verlosungen
Tombolas, Preisausschreiben, Quizze, Gewinnspiele o.ä. dürfen nur bei schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter durchgeführt werden
38. Tiere
Die Mitnahme von Tieren in die Halle ist nicht zulässig.
Sonstige Verpfichtungen:
39. Versicherungen
Es wird dem Aussteller dringend nahe gelegt, sich für alle Risiken, die sich aus dem Gesetz und aus der nach diesem Vertrag übernommenen Haftung sowie aus der Durchführung der Veranstaltung ergeben, eine ausreichende Ausstellungs- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
40. Mängel
Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Gegenstände sind sofort nach Erhalt, spätestens bei Messebeginn auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen.
41. Parken zum Entladen
Am Vortag, sowie am Eröffnungstag der Messe ist das Entladen direkt am Halleneingang nur von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr möglich. Die Verweildauer beträgt maximal 2 Stunde. Den Anweisungen des Messe-Personals ist Folge zu leisten.
42. Standabbau
Der Stand darf erst nach Messeende um 18.00 Uhr geräumt werden. Nach dem Abbau muss der ursprüngliche Zustand der Standfläche vom Aussteller wiederhergestellt werden. Das heißt, dass z.B. Klebestreifen rückstandsfrei zu entfernen sind und jegliches zu Ausstellungszwecken und Demonstrationen benützte Material vom Aussteller zu entfernen ist. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Vor dem endgültigen Verlassen des Standes hat eine Abnahme durch einen Beauftragten des Veranstalters zu erfolgen.
Nicht abgebaute Stände oder nicht entfernte Güter werden nach 23.00 Uhr entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung auf Kosten des Ausstellers eingelagert.
43. Müllentsorgung
Jeder Aussteller muss seinen anfallenden Müll selbst entsorgen. Sollte der Müll nicht entfernt werden, so wird dieser auf Kosten des Ausstellers entsorgt.
44. Ausschlußklausel
Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht spätestens eine Stunde nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Veranstalter die Ansprüche grobfahrlässig oder vorsätzlich begründet hat.
45. Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Ausstellungstätigkeit unmöglich machen und welche nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen die Veranstaltung abzusagen. Dafür dürfen bis zu 50% der Standmieten als Kostenbeitrag erhoben werden. Falls aufgrund höherer Gewalt, die begonnene Veranstaltung abgebrochen oder verkürzt werden muss, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
46. Salvatorische Klausel, Verjährung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausstellungsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so
hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten vertraglichen Abmachungen zur Folge. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmungen sinn- und zweckentsprechende wirksame Vereinbarungen zu treffen, dasselbe gilt für etwaige Lücken in den besonderen Ausstellungsbedingungen.
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter, dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen andererseits kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus der Standvermietung und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Monats, in den der Messetag fällt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ansprüche bei Haftung des Veranstalters wegen Vorsatz.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile ist Bad Grönenbach. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind allein die deutschsprachigen Texte der Vertragsbedingungen maßgeblich.
Bad Grönenbach, den 27.04.2016